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200 2026 630

Verwaltungsgericht

Bern VerwG · 2026-09-24 · Deutsch BE
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Sachverhalt

A. Der 1939 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Februar 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin; act. II] 1). Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 (act. II 11) sprach ihm die AKB ab 1. Februar 2023 bis auf weiteres EL zu. Nachdem die AKB einen erheblichen Vermögensrückgang ab dem Jahre 2016 festgestellt hatte, stellte sie die EL mit Verfügung vom 14. Februar 2024 (act. II 17) per

29. Februar 2024 vorläufig ein und forderte den Versicherten auf, den Ver- mögensrückgang zu belegen und zu begründen (act. II 18). Daraufhin reichte der Versicherte diverse Unterlagen ein und teilte unter anderem mit Schreiben vom 15. März 2024 (act. II 21) mit, er habe der B.________ AG (ab 15. August 2024 B.________ AG in Liquidation; seit TT. Juni 2026 im Handelsregister gelöscht [vgl. SHAB-Publikationen vom TT. August 2024 bzw. TT. Juni 2026], fortan Gesellschaft), deren Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer er gewesen sei, im Jahre 2018 ein Darlehen von ins- gesamt Fr. 200'000.-- und im Jahr 2019 ein solches von Fr. 327'000.-- ge- währt und jeweils auf deren Rückzahlung verzichtet. Mit Verfügung vom

8. April 2024 (act. II 24) verneinte die AKB einen Anspruch auf EL und hielt zur Begründung fest, mit einem anzurechnenden Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 450'000.-- sei die bei alleinstehenden Personen für den EL-Bezug massgebliche Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschrit- ten. Zudem forderte sie mit Verfügung vom 10. April 2024 (act. II 26) die ab dem 1. Februar 2023 bis 29. Februar 2024 ausgerichtete EL zurück. Die gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 27) wies die AKB mit Entscheid vom 14. Juni 2024 (act. II 43) ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit unange- fochten gebliebenem Urteil EL 200 2024 437 vom 6. Januar 2025 (act. II

54) ab und trat auf ein Revisionsgesuch mit Urteil EL 200 2025 184 vom

22. April 2025 (act. II 64) nicht ein. Das Bundesgericht (BGer) trat auf eine Beschwerde gegen den VGE EL 200 2025 184 mit Urteil 8C_251/2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2026, EL 200 2026 630

- 3 - (act. II 66) sowie ein Revisionsgesuch mit Urteil 8F_12/2012 (act. II 69) nicht ein. B. Ein neuerliches Leistungsgesuch vom 22. November 2025 (act. II 71; vgl. auch act. II 72, 74-76) beschied die AKB mit Verfügung vom 7. Mai 2026 (act. II 89) mit der Begründung, die Vermögensschwelle sei zufolge des anzurechnenden Verzichtsvermögens weiterhin überschritten, abschlägig. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 90; vgl. auch act. II 92) mit Ent- scheid vom 25. Juni 2026 (act. II 93) fest. C. Mit Eingabe vom 17. August 2026 hat der Versicherte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben und folgende Anträge ge- stellt: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Vorsitz: Herr C.________) vom 25. Juni 2026 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der Tatbestand eines anrechenbaren Vermögensverzichts im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG nicht erfüllt ist.

3. Ausstandsbegehren: Für den Fall, dass der vorliegende Fall der Ab- teilung oder dem Dezernat von Gerichtsschreiber / Einzelrichter H.________zugeteilt werden sollte, sei dieser wegen nachweislicher Befangenheit und schwerer, systematischer Aktenwidrigkeit im Vor- verfahren per sofort in den Ausstand zu versetzen.

4. Eventualiter sei das anrechenbare Verzichtsvermögen unter Berück- sichtigung des gesetzlichen Amortisationsbegehrens gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG und des realen Vermögensverbrauchts per so- fort auf CHF 0.00 herabzusetzen.

5. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Ergänzungsleistun- gen rückwirkend ab dem ordentlichen Antragsdatum 1. März 2024 in voller gesetzlicher Höhe zuzusprechen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin (inklusive der gesetzlichen Verzugszinsen von 5 % gemäss Art. 26 ATSG)."

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- 4 - An einem am 21. August 2026 offensichtlich nicht vorbehaltlos erklärten Beschwerderückzug hat der Beschwerdeführer nach einer entsprechenden Belehrung durch den Instruktionsrichter (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. August 2026) nicht festgehalten und mit Eingabe vom 4. Septem- ber 2026 eine "Neufassung" seiner Rechtsschrift mit folgenden Anträgen eingereicht: "1. Ausstandsbegehren: Verwaltungsrichter H.________ sei wegen Be- fangenheit bzw. Vorbefasstheit und mehrfacher aktenwidriger Fest- stellungen im Vorverfahren (Art. 10 ATSG, Art. 9 VRPG) für das vor- liegende Verfahren in den Ausstand zu versetzen.

2. Der Einspracheentscheid der AKB vom 25. Juni 2026 sei vollum- fänglich aufzuheben.

3. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzmässigen Ergänzungsleis- tungen rückwirkend ab dem unrechtmässigen Leistungsstopp im Februar 2024 ungekürzt auszuzahlen.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 111 VRPG (Befreiung von Gerichtskosten und Kostenvorschüssen) zu gewähren. Zudem sei ihm – für den Fall der Anordnung eines kom- plexen Beweisverfahrens – ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Verzugszins von 5% gemäss Art. 26 ATSG) zulasten der Beschwerdegegnerin.

6. Es sei dem Verfahren aufgrund der existenzbedrohenden Notlage des Beschwerdeführers die gebotene Dringlichkeit und beschleunig- te Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) einzuräumen." Am 16. und 18. September 2026 sind dem Verwaltungsgericht weitere Ein- gaben des Beschwerdeführers zugekommen. Mit Eingabe vom 18. September 2026 hat die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer detaillierten Beschwerdeantwort verzichtet und unter Ver- weis auf die Vorakten sowie den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

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- 5 -

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 7. Mai 2026 (act. II 89) bestätigende Einspracheentscheid vom 25. Juni 2026 (act. II 93) mit dem die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch ab November 2025 verneinte. Soweit der Beschwerdeführer EL rückwirkend ab März 2024 beantragt (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 5; Eingabe vom 4. September 2026 S. 2 Ziff. I Ziff. 3), bewegt er sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstan- des (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2), befand die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) gestützt auf die Neuanmeldung vom 22. November 2025 (act. II 71; vgl. auch act. II 72, 74-76) doch lediglich über einen Anspruch ab diesem Zeitpunkt. Hinzu kommt, dass über den EL-Anspruch von März bis Dezember 2024 bereits mit VGE EL 200 2024 437 (act. II 54) rechts- kräftig entschieden wurde (vgl. dazu auch VGE EL 200 2025 184

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- 6 - [act. II 64], BGer 8C_251/2025 [act. II 66] sowie BGer 8F_12/2012 [act. II 69]) und diesbezüglich eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt (vgl. BGE 149 V 169 E. 5.1 S. 171). Damit hat insoweit ein Forumsver- schluss zu erfolgen. Ferner beschlagen auch zahlreiche erhobene Rügen das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren (etwa Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 14. Februar 2024, mit welcher die EL in Anwendung von ATSG 52a vorläufig eingestellt wurde, Gehörsverletzung im Einspracheent- scheid vom 14. Juni 2024 bzw. im VGE EL 200 2025 437, Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kostenpflichtigen Revisionsverfahren EL 200 2025 184), weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. Schliess- lich ist auch auf das Feststellungsbegehren (Beschwerde S. 3 Ziff. I Ziff. 3) nicht einzutreten, soweit es nicht ohnehin durch die "Neufassung" der Be- schwerde vom 4. September 2026 obsolet wurde, hat dieses gegenüber dem Leistungsbegehren (Beschwerde S. 3 Ziff. I Ziff. 5; Eingabe vom

4. September 2026 S. 2 Ziff. I Ziff. 3) doch keine selbstständige Bedeutung und fehlt es somit an einem Feststellungsinteresse (vgl. zur Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leistungsbegehren MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Streitig und zu prüfen ist somit einzig und allein der EL-Anspruch ab 1. November 2025 und dabei insbesondere die Berech- nung des für die Vermögensschwelle relevanten Reinvermögens. Die rich- terliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschrän- ken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Ausgehend davon, dass EL-Verfügungen nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1), mithin hier der EL-Anspruch von November bis Dezember 2025 (zwei Monate) zu beurteilen ist, und der dabei auf die Frage nach der Anrechnung eines Verzichtsvermögens bzw. der Überschreitung der Reinvermögensschwelle von Fr. 100'000.-- be- schränkten richterlichen Beurteilung (vgl. E. 1.2 hiervor), liegt der Streitwert jedenfalls unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

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- 7 -

E. 1.4 Der Spruchkörper des vorliegenden Urteils ergibt sich aus der or- dentlichen Geschäftszuteilung (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom

26. Oktober 2010 über die Organisation der Rechtsprechung der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [OrR SVA; BSG 162.621.1]), womit das antizipierte Rekusations- begehren (Beschwerde S. 3 Ziff. I Ziff. 3; Eingabe vom 4. September 2026 S. 2 Ziff. I Ziff. 1) nicht zu behandeln ist.

E. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Vorab ist in formeller Hinsicht eine allfällige Verletzung des rechtli- chen Gehörs zu prüfen, soweit sich die diesbezüglichen Rügen nicht auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren beziehen (vgl. E. 1.2 vorne). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine unzureichende Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids geltend, da das "Exposé D.________" (act. II 90/43-45 = Akten des Beschwerdeführers [act. I, act. IB], act. I 14; act. IB 10) sowie das "Sanierungsgutachten des Notars und Fürsprechers E.________" (act. II 39 = act. I 15; act. IB 9) weder erwähnt noch gewürdigt worden seien (Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 1, S. 11 Ziff. IV Ziff. 2).

E. 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf

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- 8 - welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1).

E. 2.3 Die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid vom

25. Juni 2026 (act. II 93) ist kurz gefasst; die Beschwerdegegnerin verwies auf den rechtskräftigen VGE EL 200 2024 437 (act. II 54) und erwog, an der diesem Urteil zugrunde liegenden Sachlage habe sich seither nichts geändert, weshalb die Vermögensschwelle weiterhin aufgrund des anzu- rechnenden Verzichtsvermögens überschritten werde. Mit diesem Vorge- hen verletzte die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht (als Teilas- pekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör) nicht. Obwohl die beiden vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Dokumente nicht erwähnt oder ge- würdigt wurden, konnte er sich angesichts des Verweises auf das besagte Urteil doch ein Bild über die Tragweite des Einspracheentscheids sowie die wesentlichen Überlegungen der Beschwerdegegnerin verschaffen. Es war ihm denn auch möglich, seinen Standpunkt darzutun und den Einspra- cheentscheid zielgerichtet anzufechten (vgl. hierzu auch BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436). Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszuge- hen wäre, wöge diese nicht schwer und gälte angesichts der uneinge- schränkten Kognition des angerufenen Gerichts ohnehin als geheilt (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2).

E. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes

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- 9 - Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Vorliegend ist ein EL-Anspruch ab 1. November 2025 streitig, womit nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen die Bestimmungen der per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform massgebend sind (vgl. auch Rz. 1301 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Die Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG gilt dabei – entgegen der Argumentation in der Be- schwerde (S. 9 Ziff. 11) – auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde (vgl. Urteil des BGer 8C_12/2024 vom

4. Juli 2024 E. 4.2.5); der sachliche Anwendungsbereich von Art. 11a Abs. 3 f. ELG (und damit auch Abs. 3 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]) ist – anders als der Beschwerdeführer offenbar annimmt (Beschwerde S. 3 Ziff. 4; Eingabe vom 4. September 2026 S. 5 Ziff. 3) – von vornherein nicht betroffen.

E. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle- geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

E. 3.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö-

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- 10 - gensschwelle verfügen. Diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Gemäss Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG.

E. 3.3.1 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die übrigen Einnahmen, Ver- mögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzich- tet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.

E. 3.3.2 Die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Ver- zichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzicht- statbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1).

E. 3.3.3 Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist un- verändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV).

E. 4.1 Mit Verfügung vom 8. April 2024 (act. II 24) wurde ein Vermögens- verzicht nach Amortisation per 2024 von Fr. 450'000.-- aufgerechnet. Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2024 (act. II 43) und VGE EL 200 2024 437 (act. II 54) bestätigt. Die Erwägungen im besag- ten Urteil entfalten im vorliegenden Beschwerdeverfahren indes keine präjudizierende Wirkung. Denn eine rechtskräftig beurteilte Frage kann in einer neuen Bezugsperiode erneut aufgegriffen und ohne Bindung an

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- 11 - frühere Beurteilungen geprüft werden (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1; vgl. auch CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 99 f. Rz. 247-251).

E. 4.2 Wenngleich die Erwägungen im VGE EL 200 2024 437 keine präju- dizierende Wirkung entfalten (vgl. E. 4.1 vorne), sind sie weiterhin zutref- fend. Der Beschwerdeführer bringt weder neue erhebliche Tatsachen noch neue rechtliche Gesichtspunkte vor, welche Anlass gäben, von der dort vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Die damaligen Erwägungen behalten für die vorliegend zu beurteilende Frage unverändert ihre Gültig- keit, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu wiederholen bzw. ergän- zen ist, dass der Beschwerdeführer Mitglied bzw. Präsident des Verwal- tungsrates und zwischenzeitlich auch Geschäftsführer der Gesellschaft war (SHAB-Publikationen vom TT. Dezember 2003, TT. Dezember 2005, TT. April 2007, TT. August 2010, TT. Dezember 2024, TT. Februar 2025, TT. Februar 2019). Im Juni 2020 schied er aus dem Verwaltungsrat der Gesell- schaft aus (SHAB-Publikation vom TT. Juli 2020). Über diese wurde am TT. August 2024 der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft nach geschlos- senem Konkurs per TT. Juni 2026 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (vgl. SHAB-Publikationen vom TT. August 2024 bzw. TT. Juni 2026). Es ist aktenmässig ausgewiesen und denn auch weiterhin unbestrit- ten, dass der Beschwerdeführer der Gesellschaft am 19. März, 25. und 27. Juni sowie am 25. Oktober 2018 vier Darlehen zu je Fr. 50'000.--, mithin total Fr. 200'000.--, gewährte und mit Verzichtserklärung vom 28. Dezem- ber 2018 (act. II 36/11) auf deren Rückzahlung samt den entsprechenden Zinsen definitiv verzichtete, um damit den Verlust im Jahresabschluss pro 2018 zu reduzieren. Mit Darlehensvertrag vom 31. März 2019 (act. II 36/13) gewährte er der Gesellschaft ein zinsloses Darlehen in der Höhe von Fr. 300'000.-- aus dem Erlös des Verkaufs des grössten Teils seiner Ge- sellschaftsaktien (act. II 36/15 lit. D, 46/11, 59/8 f.). Ebenfalls im Jahr 2019 gewährte er der Gesellschaft ein weiteres Darlehen im Betrag von Fr. 27'000.-- (act. II 36/15 lit. D). Die Darlehenssumme belief sich somit auf Fr. 327'000.--. Auf die Rückzahlung dieser Darlehen verzichtete er mit Er- klärung vom 24. Februar 2020 (act. II 36/16). Zur Begründung hielt er fest, so den Verlust im Jahresabschluss pro 2019 massiv zu reduzieren und

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- 12 - damit die Bedingungen von potenziellen Aktenkäufern und Darlehensge- bern zu erfüllen, weitere Zeichnungen zu leisten bzw. Darlehen zu ge- währen, was unabdingbar für die Fortführung der Gesellschaft sei.

E. 4.3 Dem Beschwerdeführer musste aufgrund des gemäss dem Revisi- onsbericht pro 2018 festgestellten hälftigen Kapitalverlusts (vgl. Revisions- bericht, Jahresrechnung 2018 [act. II 47/13]) und der – auch von ihm wie- derholt beschriebenen (vgl. u.a. act. II 27/1, 36/8, 12, 14, 46/11) – sehr schlechten finanziellen Situation Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2018 und 2019 (vgl. act. II 45/39, 47/4 ff.), in welchen sie trotz der gewährten zinslosen Darlehen mit anschliessendem Rückzahlungsverzicht massive Geschäftsverluste auswies (vgl. act. II 46/6-9), von vornherein klar gewe- sen sein, dass die gewährten Darlehen nicht hätten zurückbezahlt werden können. Indem der Beschwerdeführer der Gesellschaft gleichwohl wieder- holt Darlehen gewährte und nachträglich ausdrücklich und definitiv auf de- ren Rückzahlung verzichtete (act. II 36/11, 36/16), liegt ein Vermögensver- zicht i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG vor (vgl. E. 3.3.2 vorne).

E. 4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer nunmehr erklärt, die "buchhalterische Laien-Bezeichnung eines 'Darlehens mit Rückzahlungsverzicht'" sei nicht massgebend (Eingabe vom 15. September 2026 S. 1 Ziff. 2) und er habe auch keine Schenkungsabsicht gehabt (Beschwerde S. 7 Ziff. 6), ist dies unbehelflich. Die Zahlungen des Beschwerdeführers an die Gesellschaften basierten auf vertraglichen Verpflichtungsgeschäften, welche expressis verbis als "Darlehenserklärung" bzw. "Darlehensvertrag" betitelt wurden (act. II 36/10, 36/13). Auch in weiteren Dokumenten, wie etwa im Protokoll der ordentlichen Generalversammlung vom 25. Februar 2019 (act. II 47/8) oder im Geschäftsbericht 2019 (act. II 36/15) sowie den Schreiben des Be- schwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin (act. II 19/56, 20, 21/1) wurden die Rechtsgeschäfte stets als "Darlehen" bezeichnet. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargetan, dass und inwie- fern eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu etwa KUT/BAUER, in: ATAMER/FURRER [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht – Allgemeine Bestimmungen – Art. 1-183 OR, 4. Aufl. 2023, Art. 18 N. 4) zu einer anderen Qualifikation als einem Darlehen im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Obligationenrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2026, EL 200 2026 630

- 13 - (OR; SR 220) führen könnte, zumal diese Rechtsgeschäfte offenbar auch steuerrechtlich als Darlehen berücksichtigt wurden (vgl. act. II 39/2 lit. b). So oder anders liess er der Gesellschaft trotz deren finanziellen Schieflage beträchtliche Beträge seines Privatvermögens zukommen und verzichtete auf die Rückzahlung offenkundig ohne gleichwertige Gegenleistung (vgl. E. 3.3.1 vorne). Bereits im VGE EL 200 2024 437 (act. II 54) wurde darauf hingewiesen, dass der Werterhalt der wenigen angeblich noch dem Be- schwerdeführer verbleibenden Aktien zur Annahme einer gleichwertigen Gegenleistung nicht ausreicht, wies die Gesellschaft trotz der vom Be- schwerdeführer eingeschossenen Mitteln doch weiterhin massive Ge- schäftsverluste aus. Gemäss Steuererklärung 2022 (act. II 8/3) hielt er per

31. Dezember 2022 noch 1'520 Namenaktien der Gesellschaft zu einem Wert von Fr. 0.45 pro Stück, mithin ein Kapitalvermögen von Fr. 684.--. Dies steht in keinem Verhältnis zu den an die Gesellschaft ausgerichteten Darlehen von insgesamt Fr. 527'000.--. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung von Lizenz- und Patentverträgen (der Gesellschaft; vgl. act. II 36/2 ff.), für welche der Beschwerdeführer – jedenfalls bisher – keine Erträge erwirtschaftete (vgl. act. II 46/11), den erfolgten Vermögens- verzicht hätte rechtfertigen können. Zwar wurde im Schreiben der D.________ AG vom 29. März 2026 (act. II 90/43-45 = act. I 14; act. IB 10) im Zusammenhang mit den Lizenzverträgen sinngemäss erklärt, es sei nicht ungewöhnlich, dass die Umsetzung zur Serienreife und Vermarktung eines neuen Produkts Jahre dauere. Gestützt auf die Aktenlage waren im Zeitpunkt der Verzichtshandlung konkrete Erträge aber offensichtlich noch nicht absehbar, geschweige denn quantitativ und zeitlich so greifbar, dass von einer gleichwertigen Gegenleistung gesprochen werden könnte. Allein der Umstand, dass seitens einer ... in ... der F.________ SE im März 2025 in allgemeiner Weise ein Interesse an einer Zusammenarbeit signalisiert wurde (act. I 16; act. IB 10), genügt hierfür jedenfalls nicht um einen "realen Marktwert der 17 Schutzrechte" zu beweisen (Beschwerde S. 8 Ziff. 8 und S. 11 Ziff. IV Ziff. 3; Eingabe vom 4. September 2026 S. 4 Ziff. III Ziff. 2). Insoweit besteht kein wichtiger Grund für die eingetretene Vermögensver- minderung (vgl. Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3533.20, Umkehrschluss).

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- 14 -

E. 4.3.2 Aus Sicht des Beschwerdeführers bestand bezüglich der Darle- hensgewährung bzw. des Rückzahlungsverzichts keine Freiwilligkeit, son- dern "ein äusserer Zwang" im Sinne einer rechtlichen und ökonomischen Notwendigkeit (Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 1, S. 8 Ziff. 7, S. 11 Ziff. IV Ziff. 1; Eingabe vom 4. September 2026 S. 4 Ziff. III Ziff. 1; Eingabe vom

15. September 2026 S. 2 Ziff. 3). Aus dem von ihm ins Recht gelegten Empfehlungsschreiben des Fürsprechers und Notars E.________ vom

5. Juni 2024 (act. II 39 = act. I 15; act. IB 9) sowie dem "Exposé D.________" vom 29. März 2026 (act. II 90/43-45 = act. I 14; act. IB 10) vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar erklärte E.________, es habe sich um "Rettungs-Darlehen" gehandelt und der "Rückzug der Dar- lehen hätte zur Überschuldung der AG und damit zum unvermeidlichen Konkurs geführt". Eine rechtliche Pflicht zur Darlehensgewährung bzw. zum Rückzahlungsverzicht lässt sich daraus jedoch nicht herleiten. Dasselbe gilt für das Schreiben der D.________ AG vom 29. März 2026, in welchem die Meinung kundgetan wird, es liege kein freiwilliger Vermögensverzicht vor, sich indes nichts entnehmen lässt, was auf eine rechtliche Verpflichtung hindeutet. Zwar erscheint es grundsätzlich nachvollziehbar und verdienst- voll, dass der Beschwerdeführer offensichtlich bestrebt war, die Überschul- dung der Gesellschaft und damit auch den Verlust der Investitionen der Aktionäre zu verhindern bzw. hinauszuzögern (vgl. dazu auch die Korre- spondenz mit der Revisionsstelle G.________ AG vom Februar und März 2019 [act. II 47/10-12, 79/4-7] sowie das Protokoll der ordentlichen Genera- lversammlung vom 25. Februar 2019 [act. II 47/8]). Weder für die Ge- währung der Darlehen noch für den Verzicht auf deren Rückerstattung be- stand jedoch aufgrund der Funktion als Geschäftsführer bzw. Verwaltungs- ratspräsident oder als Aktionär eine rechtliche Verpflichtung; vielmehr er- folgten diese aus freien Stücken. Daran ändern die Ausführungen des Be- schwerdeführers zum zwischen 2015 und 2017 angestrebten, in der Folge jedoch abgebrochenen Börsengang der Gesellschaft in ... (act. II 54/15 f.) nichts, stellt doch auch der sinngemäss vorgebrachte Vertrauenserhalt beim Aktionariat kein wichtiger Grund im vorliegenden Kontext dar. Dass er ohne Verzichtshandlung vor dem Hintergrund des gescheiterten Börsen- gangs direkt mit der aktienrechtlichen Prospekthaftung im Sinne von aArt. 752 OR (heute: Art. 69 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen [Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG; SR 950.1])

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- 15 - sowie der Organhaftung gemäss Art. 754 OR konfrontiert worden wäre (Beschwerde S. 8 Ziff. 7 und S. 11 Ziff. IV Ziff. 1), ist nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht substanziiert dargelegt, dass er in seiner Organstellung durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverlet- zungen bzw. im Rahmen des geplanten Börsengangs durch absichtlich oder fahrlässig unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderun- gen nicht entsprechende Angaben einen Schaden verursacht habe. Soweit er lediglich allfälligen unbegründeten Forderungen von Geschädigten zu- vorkommen wollte, stünde dies ebenfalls in keinem Verhältnis zur Ge- währung der ungesicherten Darlehen in der Höhe von Fr. 527'000.-- mit nachträglichem Rückzahlungsverzicht. Dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der Gesellschaft, welche offenbar Teil seines Lebenswerkes darstellte, und den beteiligten Aktionärinnen und Aktionären sehr verbun- den fühlte, erscheint zwar durchaus nachvollziehbar, vermag jedoch im vorliegend massgebenden EL-rechtlichen Kontext nichts an der Freiwillig- keit der Vermögensentäusserung zu ändern. Anzufügen bleibt das Folgen- de: Gemäss Ziff. 2 in fine des Aktienkaufvertrags vom 28. März 2019 (act. II 59/8 f.) verpflichtete sich der Beschwerdeführer, die Kaufpreiszahlung von Fr. 300'000.-- der Gesellschaft "zur Verfügung zu stellen". Mithin hätte er seine Aktien ohne diese vertragliche Verpflichtung allenfalls nicht zu die- sem Preis verkaufen können. Wie es sich damit verhält, kann indes letztlich offenbleiben. Denn einerseits war der Beschwerdeführer mangels entspre- chender Konkretisierung in der besagten Vertragsklausel jedenfalls nicht verpflichtet, den Betrag in Form eines ungesicherten Darlehens "zur Verfü- gung zu stellen" und nachträglich auf dessen Rückzahlung zu verzichten. Andererseits bestand keine vergleichbare Klausel bezüglich der bereits zuvor gewährten Darlehen und wäre die Reinvermögensschwelle selbst dann überschritten, wenn der Tatbestand von Art. 11a Abs. 2 ELG hinsicht- lich des Darlehens von Fr. 300'000.-- nicht erfüllt wäre (vgl. E. 4.4 hier- nach).

E. 4.4 Zusammenfassend vermag der diesbezüglich beweisbelastete (vgl. BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, Art. 11 Rz. 484 mit Hinweisen) Beschwerdeführer nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass die gewährten Darlehen und der

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- 16 - nachträgliche vollständige Verzicht auf deren Rückerstattung gestützt auf eine Rechtspflicht oder mit einer gleichwertigen Gegenleistung erfolgt wären (vgl. E. 3.3.1 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat somit aus EL-rechtlicher Sicht zu Recht im hier massgebenden Betrachtungszeitraum ein entsprechendes Verzichtsvermögen berücksichtigt. Was die Berech- nung des anrechenbaren Verzichtsvermögens anbelangt, machte die Be- schwerdegegnerin im früheren Beschwerdeverfahren EL 200 2024 437 klar, dass sie im ursprünglichen Einspracheentscheid von 14. Juni 2024 (act. II 43) fälschlicherweise von einem Verzicht in der Höhe von Fr. 500'000.-- statt Fr. 527'000.-- ausgegangen war (act. II 48/3 Ziff. 2.4). In der Verfügung vom 7. Mai 2026 (act. II 89) zog sie jedoch offensichtlich wiederum einen Wert von Fr. 500'000.-- heran und subtrahierte davon eine Amortisation von Fr. 70'000.--, womit sie wohl sieben statt sechs Jahren (2020-2025) angerechnete (vgl. E. 3.3.3 vorne). Unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung von Fr. 10'000.-- wäre pro 2025 somit von einem massgebenden Verzichtsvermögen von Fr. 467'000.-- (Fr. 527'000.-- ./. [6 x Fr. 10'000.--]) auszugehen. Diese Divergenz wirkt sich im Ergebnis nicht aus, denn so oder anders überschritt der Beschwerdeführer die für den EL-Anspruch massgebende Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 3.3 vorne) weiterhin und hatte damit auch ab 1. November 2025 keinen EL-Anspruch. Zum selben Ergebnis führte die Ausklammerung des Darle- hens bzw. Rückzahlungsverzichts im Umfang von Fr. 300'000.-- (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2026 (S. 2 Ziff. I Ziff. 4) sein ursprünglich gestelltes Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege (Beschwerde S. 2 "Vorab-Verfahrensantrag 2") erneuert hat, ist angesichts der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens darauf mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (vgl. dazu be- reits die prozessleitende Verfügung vom 19. August 2026; im Übrigen liegt

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- 17 - auch die Bedingung nicht vor, unter welchen sich das Gesuch auf eine an- waltlich Verbeiständung erstreckt hätte).

E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2026, EL 200 2026 630 - 18 - desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EL 200 2026 630 JAP/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. September 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Juni 2026

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2026, EL 200 2026 630

- 2 - Sachverhalt: A. Der 1939 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Februar 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin; act. II] 1). Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 (act. II 11) sprach ihm die AKB ab 1. Februar 2023 bis auf weiteres EL zu. Nachdem die AKB einen erheblichen Vermögensrückgang ab dem Jahre 2016 festgestellt hatte, stellte sie die EL mit Verfügung vom 14. Februar 2024 (act. II 17) per

29. Februar 2024 vorläufig ein und forderte den Versicherten auf, den Ver- mögensrückgang zu belegen und zu begründen (act. II 18). Daraufhin reichte der Versicherte diverse Unterlagen ein und teilte unter anderem mit Schreiben vom 15. März 2024 (act. II 21) mit, er habe der B.________ AG (ab 15. August 2024 B.________ AG in Liquidation; seit TT. Juni 2026 im Handelsregister gelöscht [vgl. SHAB-Publikationen vom TT. August 2024 bzw. TT. Juni 2026], fortan Gesellschaft), deren Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer er gewesen sei, im Jahre 2018 ein Darlehen von ins- gesamt Fr. 200'000.-- und im Jahr 2019 ein solches von Fr. 327'000.-- ge- währt und jeweils auf deren Rückzahlung verzichtet. Mit Verfügung vom

8. April 2024 (act. II 24) verneinte die AKB einen Anspruch auf EL und hielt zur Begründung fest, mit einem anzurechnenden Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 450'000.-- sei die bei alleinstehenden Personen für den EL-Bezug massgebliche Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschrit- ten. Zudem forderte sie mit Verfügung vom 10. April 2024 (act. II 26) die ab dem 1. Februar 2023 bis 29. Februar 2024 ausgerichtete EL zurück. Die gegen beide Verfügungen erhobene Einsprache (act. II 27) wies die AKB mit Entscheid vom 14. Juni 2024 (act. II 43) ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit unange- fochten gebliebenem Urteil EL 200 2024 437 vom 6. Januar 2025 (act. II

54) ab und trat auf ein Revisionsgesuch mit Urteil EL 200 2025 184 vom

22. April 2025 (act. II 64) nicht ein. Das Bundesgericht (BGer) trat auf eine Beschwerde gegen den VGE EL 200 2025 184 mit Urteil 8C_251/2025

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- 3 - (act. II 66) sowie ein Revisionsgesuch mit Urteil 8F_12/2012 (act. II 69) nicht ein. B. Ein neuerliches Leistungsgesuch vom 22. November 2025 (act. II 71; vgl. auch act. II 72, 74-76) beschied die AKB mit Verfügung vom 7. Mai 2026 (act. II 89) mit der Begründung, die Vermögensschwelle sei zufolge des anzurechnenden Verzichtsvermögens weiterhin überschritten, abschlägig. Daran hielt sie auf Einsprache hin (act. II 90; vgl. auch act. II 92) mit Ent- scheid vom 25. Juni 2026 (act. II 93) fest. C. Mit Eingabe vom 17. August 2026 hat der Versicherte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben und folgende Anträge ge- stellt: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Vorsitz: Herr C.________) vom 25. Juni 2026 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass der Tatbestand eines anrechenbaren Vermögensverzichts im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG nicht erfüllt ist.

3. Ausstandsbegehren: Für den Fall, dass der vorliegende Fall der Ab- teilung oder dem Dezernat von Gerichtsschreiber / Einzelrichter H.________zugeteilt werden sollte, sei dieser wegen nachweislicher Befangenheit und schwerer, systematischer Aktenwidrigkeit im Vor- verfahren per sofort in den Ausstand zu versetzen.

4. Eventualiter sei das anrechenbare Verzichtsvermögen unter Berück- sichtigung des gesetzlichen Amortisationsbegehrens gemäss Art. 11a Abs. 3 ELG und des realen Vermögensverbrauchts per so- fort auf CHF 0.00 herabzusetzen.

5. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Ergänzungsleistun- gen rückwirkend ab dem ordentlichen Antragsdatum 1. März 2024 in voller gesetzlicher Höhe zuzusprechen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be- schwerdegegnerin (inklusive der gesetzlichen Verzugszinsen von 5 % gemäss Art. 26 ATSG)."

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- 4 - An einem am 21. August 2026 offensichtlich nicht vorbehaltlos erklärten Beschwerderückzug hat der Beschwerdeführer nach einer entsprechenden Belehrung durch den Instruktionsrichter (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. August 2026) nicht festgehalten und mit Eingabe vom 4. Septem- ber 2026 eine "Neufassung" seiner Rechtsschrift mit folgenden Anträgen eingereicht: "1. Ausstandsbegehren: Verwaltungsrichter H.________ sei wegen Be- fangenheit bzw. Vorbefasstheit und mehrfacher aktenwidriger Fest- stellungen im Vorverfahren (Art. 10 ATSG, Art. 9 VRPG) für das vor- liegende Verfahren in den Ausstand zu versetzen.

2. Der Einspracheentscheid der AKB vom 25. Juni 2026 sei vollum- fänglich aufzuheben.

3. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzmässigen Ergänzungsleis- tungen rückwirkend ab dem unrechtmässigen Leistungsstopp im Februar 2024 ungekürzt auszuzahlen.

4. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 111 VRPG (Befreiung von Gerichtskosten und Kostenvorschüssen) zu gewähren. Zudem sei ihm – für den Fall der Anordnung eines kom- plexen Beweisverfahrens – ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. Verzugszins von 5% gemäss Art. 26 ATSG) zulasten der Beschwerdegegnerin.

6. Es sei dem Verfahren aufgrund der existenzbedrohenden Notlage des Beschwerdeführers die gebotene Dringlichkeit und beschleunig- te Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV) einzuräumen." Am 16. und 18. September 2026 sind dem Verwaltungsgericht weitere Ein- gaben des Beschwerdeführers zugekommen. Mit Eingabe vom 18. September 2026 hat die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer detaillierten Beschwerdeantwort verzichtet und unter Ver- weis auf die Vorakten sowie den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

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- 5 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 7. Mai 2026 (act. II 89) bestätigende Einspracheentscheid vom 25. Juni 2026 (act. II 93) mit dem die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch ab November 2025 verneinte. Soweit der Beschwerdeführer EL rückwirkend ab März 2024 beantragt (Beschwerde S. 2 Ziff. I Ziff. 5; Eingabe vom 4. September 2026 S. 2 Ziff. I Ziff. 3), bewegt er sich ausserhalb des Anfechtungsgegenstan- des (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2), befand die Beschwerdegegnerin in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) gestützt auf die Neuanmeldung vom 22. November 2025 (act. II 71; vgl. auch act. II 72, 74-76) doch lediglich über einen Anspruch ab diesem Zeitpunkt. Hinzu kommt, dass über den EL-Anspruch von März bis Dezember 2024 bereits mit VGE EL 200 2024 437 (act. II 54) rechts- kräftig entschieden wurde (vgl. dazu auch VGE EL 200 2025 184

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- 6 - [act. II 64], BGer 8C_251/2025 [act. II 66] sowie BGer 8F_12/2012 [act. II 69]) und diesbezüglich eine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorliegt (vgl. BGE 149 V 169 E. 5.1 S. 171). Damit hat insoweit ein Forumsver- schluss zu erfolgen. Ferner beschlagen auch zahlreiche erhobene Rügen das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren (etwa Rechtswidrigkeit der Verfügung vom 14. Februar 2024, mit welcher die EL in Anwendung von ATSG 52a vorläufig eingestellt wurde, Gehörsverletzung im Einspracheent- scheid vom 14. Juni 2024 bzw. im VGE EL 200 2025 437, Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im kostenpflichtigen Revisionsverfahren EL 200 2025 184), weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. Schliess- lich ist auch auf das Feststellungsbegehren (Beschwerde S. 3 Ziff. I Ziff. 3) nicht einzutreten, soweit es nicht ohnehin durch die "Neufassung" der Be- schwerde vom 4. September 2026 obsolet wurde, hat dieses gegenüber dem Leistungsbegehren (Beschwerde S. 3 Ziff. I Ziff. 5; Eingabe vom

4. September 2026 S. 2 Ziff. I Ziff. 3) doch keine selbstständige Bedeutung und fehlt es somit an einem Feststellungsinteresse (vgl. zur Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Leistungsbegehren MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 ff.). Streitig und zu prüfen ist somit einzig und allein der EL-Anspruch ab 1. November 2025 und dabei insbesondere die Berech- nung des für die Vermögensschwelle relevanten Reinvermögens. Die rich- terliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschrän- ken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Ausgehend davon, dass EL-Verfügungen nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1), mithin hier der EL-Anspruch von November bis Dezember 2025 (zwei Monate) zu beurteilen ist, und der dabei auf die Frage nach der Anrechnung eines Verzichtsvermögens bzw. der Überschreitung der Reinvermögensschwelle von Fr. 100'000.-- be- schränkten richterlichen Beurteilung (vgl. E. 1.2 hiervor), liegt der Streitwert jedenfalls unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

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- 7 - 1.4 Der Spruchkörper des vorliegenden Urteils ergibt sich aus der or- dentlichen Geschäftszuteilung (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom

26. Oktober 2010 über die Organisation der Rechtsprechung der Sozialver- sicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [OrR SVA; BSG 162.621.1]), womit das antizipierte Rekusations- begehren (Beschwerde S. 3 Ziff. I Ziff. 3; Eingabe vom 4. September 2026 S. 2 Ziff. I Ziff. 1) nicht zu behandeln ist. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorab ist in formeller Hinsicht eine allfällige Verletzung des rechtli- chen Gehörs zu prüfen, soweit sich die diesbezüglichen Rügen nicht auf das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren beziehen (vgl. E. 1.2 vorne). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine unzureichende Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids geltend, da das "Exposé D.________" (act. II 90/43-45 = Akten des Beschwerdeführers [act. I, act. IB], act. I 14; act. IB 10) sowie das "Sanierungsgutachten des Notars und Fürsprechers E.________" (act. II 39 = act. I 15; act. IB 9) weder erwähnt noch gewürdigt worden seien (Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 1, S. 11 Ziff. IV Ziff. 2). 2.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be- troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu- fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf

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- 8 - welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtli- chen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 122 E. 5.1). 2.3 Die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid vom

25. Juni 2026 (act. II 93) ist kurz gefasst; die Beschwerdegegnerin verwies auf den rechtskräftigen VGE EL 200 2024 437 (act. II 54) und erwog, an der diesem Urteil zugrunde liegenden Sachlage habe sich seither nichts geändert, weshalb die Vermögensschwelle weiterhin aufgrund des anzu- rechnenden Verzichtsvermögens überschritten werde. Mit diesem Vorge- hen verletzte die Beschwerdegegnerin die Begründungspflicht (als Teilas- pekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör) nicht. Obwohl die beiden vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Dokumente nicht erwähnt oder ge- würdigt wurden, konnte er sich angesichts des Verweises auf das besagte Urteil doch ein Bild über die Tragweite des Einspracheentscheids sowie die wesentlichen Überlegungen der Beschwerdegegnerin verschaffen. Es war ihm denn auch möglich, seinen Standpunkt darzutun und den Einspra- cheentscheid zielgerichtet anzufechten (vgl. hierzu auch BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436). Doch selbst wenn von einer Gehörsverletzung auszuge- hen wäre, wöge diese nicht schwer und gälte angesichts der uneinge- schränkten Kognition des angerufenen Gerichts ohnehin als geheilt (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2024 BVG Nr. 34 S. 117, 9C_608/2023 E. 3.2.2). 3. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes

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- 9 - Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Vorliegend ist ein EL-Anspruch ab 1. November 2025 streitig, womit nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen die Bestimmungen der per 1. Januar 2021 in Kraft getretenen EL-Reform massgebend sind (vgl. auch Rz. 1301 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]; zur Bedeutung von Verwal- tungsweisungen BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Die Bestimmung von Art. 11a Abs. 2 ELG gilt dabei – entgegen der Argumentation in der Be- schwerde (S. 9 Ziff. 11) – auch für Vermögen, auf das vor dem Inkrafttreten der Änderungen verzichtet wurde (vgl. Urteil des BGer 8C_12/2024 vom

4. Juli 2024 E. 4.2.5); der sachliche Anwendungsbereich von Art. 11a Abs. 3 f. ELG (und damit auch Abs. 3 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]) ist – anders als der Beschwerdeführer offenbar annimmt (Beschwerde S. 3 Ziff. 4; Eingabe vom 4. September 2026 S. 5 Ziff. 3) – von vornherein nicht betroffen. 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergän- zungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskos- ten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):

a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;

b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpfle- geversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 3.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergän- zungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermö-

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- 10 - gensschwelle verfügen. Diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG). Gemäss Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. 3.3.1 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die übrigen Einnahmen, Ver- mögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzich- tet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. 3.3.2 Die Gewährung eines Darlehens ist für sich allein nicht eine Ver- zichtshandlung, da ein Anspruch auf Rückzahlung besteht. Ein Verzicht- statbestand ist jedoch anzunehmen, wenn bei einer Geldanlage oder einem Darlehen unter den konkreten Umständen von Anfang an damit gerechnet werden muss, dass das Geld nicht zurückbezahlt wird (SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). 3.3.3 Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist un- verändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV). 4. 4.1 Mit Verfügung vom 8. April 2024 (act. II 24) wurde ein Vermögens- verzicht nach Amortisation per 2024 von Fr. 450'000.-- aufgerechnet. Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 14. Juni 2024 (act. II 43) und VGE EL 200 2024 437 (act. II 54) bestätigt. Die Erwägungen im besag- ten Urteil entfalten im vorliegenden Beschwerdeverfahren indes keine präjudizierende Wirkung. Denn eine rechtskräftig beurteilte Frage kann in einer neuen Bezugsperiode erneut aufgegriffen und ohne Bindung an

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- 11 - frühere Beurteilungen geprüft werden (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1; vgl. auch CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 99 f. Rz. 247-251). 4.2 Wenngleich die Erwägungen im VGE EL 200 2024 437 keine präju- dizierende Wirkung entfalten (vgl. E. 4.1 vorne), sind sie weiterhin zutref- fend. Der Beschwerdeführer bringt weder neue erhebliche Tatsachen noch neue rechtliche Gesichtspunkte vor, welche Anlass gäben, von der dort vorgenommenen Beurteilung abzuweichen. Die damaligen Erwägungen behalten für die vorliegend zu beurteilende Frage unverändert ihre Gültig- keit, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu wiederholen bzw. ergän- zen ist, dass der Beschwerdeführer Mitglied bzw. Präsident des Verwal- tungsrates und zwischenzeitlich auch Geschäftsführer der Gesellschaft war (SHAB-Publikationen vom TT. Dezember 2003, TT. Dezember 2005, TT. April 2007, TT. August 2010, TT. Dezember 2024, TT. Februar 2025, TT. Februar 2019). Im Juni 2020 schied er aus dem Verwaltungsrat der Gesell- schaft aus (SHAB-Publikation vom TT. Juli 2020). Über diese wurde am TT. August 2024 der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft nach geschlos- senem Konkurs per TT. Juni 2026 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (vgl. SHAB-Publikationen vom TT. August 2024 bzw. TT. Juni 2026). Es ist aktenmässig ausgewiesen und denn auch weiterhin unbestrit- ten, dass der Beschwerdeführer der Gesellschaft am 19. März, 25. und 27. Juni sowie am 25. Oktober 2018 vier Darlehen zu je Fr. 50'000.--, mithin total Fr. 200'000.--, gewährte und mit Verzichtserklärung vom 28. Dezem- ber 2018 (act. II 36/11) auf deren Rückzahlung samt den entsprechenden Zinsen definitiv verzichtete, um damit den Verlust im Jahresabschluss pro 2018 zu reduzieren. Mit Darlehensvertrag vom 31. März 2019 (act. II 36/13) gewährte er der Gesellschaft ein zinsloses Darlehen in der Höhe von Fr. 300'000.-- aus dem Erlös des Verkaufs des grössten Teils seiner Ge- sellschaftsaktien (act. II 36/15 lit. D, 46/11, 59/8 f.). Ebenfalls im Jahr 2019 gewährte er der Gesellschaft ein weiteres Darlehen im Betrag von Fr. 27'000.-- (act. II 36/15 lit. D). Die Darlehenssumme belief sich somit auf Fr. 327'000.--. Auf die Rückzahlung dieser Darlehen verzichtete er mit Er- klärung vom 24. Februar 2020 (act. II 36/16). Zur Begründung hielt er fest, so den Verlust im Jahresabschluss pro 2019 massiv zu reduzieren und

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- 12 - damit die Bedingungen von potenziellen Aktenkäufern und Darlehensge- bern zu erfüllen, weitere Zeichnungen zu leisten bzw. Darlehen zu ge- währen, was unabdingbar für die Fortführung der Gesellschaft sei. 4.3 Dem Beschwerdeführer musste aufgrund des gemäss dem Revisi- onsbericht pro 2018 festgestellten hälftigen Kapitalverlusts (vgl. Revisions- bericht, Jahresrechnung 2018 [act. II 47/13]) und der – auch von ihm wie- derholt beschriebenen (vgl. u.a. act. II 27/1, 36/8, 12, 14, 46/11) – sehr schlechten finanziellen Situation Gesellschaft in den Geschäftsjahren 2018 und 2019 (vgl. act. II 45/39, 47/4 ff.), in welchen sie trotz der gewährten zinslosen Darlehen mit anschliessendem Rückzahlungsverzicht massive Geschäftsverluste auswies (vgl. act. II 46/6-9), von vornherein klar gewe- sen sein, dass die gewährten Darlehen nicht hätten zurückbezahlt werden können. Indem der Beschwerdeführer der Gesellschaft gleichwohl wieder- holt Darlehen gewährte und nachträglich ausdrücklich und definitiv auf de- ren Rückzahlung verzichtete (act. II 36/11, 36/16), liegt ein Vermögensver- zicht i.S.v. Art. 11a Abs. 2 ELG vor (vgl. E. 3.3.2 vorne). 4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer nunmehr erklärt, die "buchhalterische Laien-Bezeichnung eines 'Darlehens mit Rückzahlungsverzicht'" sei nicht massgebend (Eingabe vom 15. September 2026 S. 1 Ziff. 2) und er habe auch keine Schenkungsabsicht gehabt (Beschwerde S. 7 Ziff. 6), ist dies unbehelflich. Die Zahlungen des Beschwerdeführers an die Gesellschaften basierten auf vertraglichen Verpflichtungsgeschäften, welche expressis verbis als "Darlehenserklärung" bzw. "Darlehensvertrag" betitelt wurden (act. II 36/10, 36/13). Auch in weiteren Dokumenten, wie etwa im Protokoll der ordentlichen Generalversammlung vom 25. Februar 2019 (act. II 47/8) oder im Geschäftsbericht 2019 (act. II 36/15) sowie den Schreiben des Be- schwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin (act. II 19/56, 20, 21/1) wurden die Rechtsgeschäfte stets als "Darlehen" bezeichnet. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert dargetan, dass und inwie- fern eine Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu etwa KUT/BAUER, in: ATAMER/FURRER [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Obligationenrecht – Allgemeine Bestimmungen – Art. 1-183 OR, 4. Aufl. 2023, Art. 18 N. 4) zu einer anderen Qualifikation als einem Darlehen im Sinne von Art. 312 des Schweizerischen Obligationenrechts

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- 13 - (OR; SR 220) führen könnte, zumal diese Rechtsgeschäfte offenbar auch steuerrechtlich als Darlehen berücksichtigt wurden (vgl. act. II 39/2 lit. b). So oder anders liess er der Gesellschaft trotz deren finanziellen Schieflage beträchtliche Beträge seines Privatvermögens zukommen und verzichtete auf die Rückzahlung offenkundig ohne gleichwertige Gegenleistung (vgl. E. 3.3.1 vorne). Bereits im VGE EL 200 2024 437 (act. II 54) wurde darauf hingewiesen, dass der Werterhalt der wenigen angeblich noch dem Be- schwerdeführer verbleibenden Aktien zur Annahme einer gleichwertigen Gegenleistung nicht ausreicht, wies die Gesellschaft trotz der vom Be- schwerdeführer eingeschossenen Mitteln doch weiterhin massive Ge- schäftsverluste aus. Gemäss Steuererklärung 2022 (act. II 8/3) hielt er per

31. Dezember 2022 noch 1'520 Namenaktien der Gesellschaft zu einem Wert von Fr. 0.45 pro Stück, mithin ein Kapitalvermögen von Fr. 684.--. Dies steht in keinem Verhältnis zu den an die Gesellschaft ausgerichteten Darlehen von insgesamt Fr. 527'000.--. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Aufrechterhaltung von Lizenz- und Patentverträgen (der Gesellschaft; vgl. act. II 36/2 ff.), für welche der Beschwerdeführer – jedenfalls bisher – keine Erträge erwirtschaftete (vgl. act. II 46/11), den erfolgten Vermögens- verzicht hätte rechtfertigen können. Zwar wurde im Schreiben der D.________ AG vom 29. März 2026 (act. II 90/43-45 = act. I 14; act. IB 10) im Zusammenhang mit den Lizenzverträgen sinngemäss erklärt, es sei nicht ungewöhnlich, dass die Umsetzung zur Serienreife und Vermarktung eines neuen Produkts Jahre dauere. Gestützt auf die Aktenlage waren im Zeitpunkt der Verzichtshandlung konkrete Erträge aber offensichtlich noch nicht absehbar, geschweige denn quantitativ und zeitlich so greifbar, dass von einer gleichwertigen Gegenleistung gesprochen werden könnte. Allein der Umstand, dass seitens einer ... in ... der F.________ SE im März 2025 in allgemeiner Weise ein Interesse an einer Zusammenarbeit signalisiert wurde (act. I 16; act. IB 10), genügt hierfür jedenfalls nicht um einen "realen Marktwert der 17 Schutzrechte" zu beweisen (Beschwerde S. 8 Ziff. 8 und S. 11 Ziff. IV Ziff. 3; Eingabe vom 4. September 2026 S. 4 Ziff. III Ziff. 2). Insoweit besteht kein wichtiger Grund für die eingetretene Vermögensver- minderung (vgl. Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3533.20, Umkehrschluss).

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- 14 - 4.3.2 Aus Sicht des Beschwerdeführers bestand bezüglich der Darle- hensgewährung bzw. des Rückzahlungsverzichts keine Freiwilligkeit, son- dern "ein äusserer Zwang" im Sinne einer rechtlichen und ökonomischen Notwendigkeit (Beschwerde S. 5 Ziff. III Ziff. 1, S. 8 Ziff. 7, S. 11 Ziff. IV Ziff. 1; Eingabe vom 4. September 2026 S. 4 Ziff. III Ziff. 1; Eingabe vom

15. September 2026 S. 2 Ziff. 3). Aus dem von ihm ins Recht gelegten Empfehlungsschreiben des Fürsprechers und Notars E.________ vom

5. Juni 2024 (act. II 39 = act. I 15; act. IB 9) sowie dem "Exposé D.________" vom 29. März 2026 (act. II 90/43-45 = act. I 14; act. IB 10) vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar erklärte E.________, es habe sich um "Rettungs-Darlehen" gehandelt und der "Rückzug der Dar- lehen hätte zur Überschuldung der AG und damit zum unvermeidlichen Konkurs geführt". Eine rechtliche Pflicht zur Darlehensgewährung bzw. zum Rückzahlungsverzicht lässt sich daraus jedoch nicht herleiten. Dasselbe gilt für das Schreiben der D.________ AG vom 29. März 2026, in welchem die Meinung kundgetan wird, es liege kein freiwilliger Vermögensverzicht vor, sich indes nichts entnehmen lässt, was auf eine rechtliche Verpflichtung hindeutet. Zwar erscheint es grundsätzlich nachvollziehbar und verdienst- voll, dass der Beschwerdeführer offensichtlich bestrebt war, die Überschul- dung der Gesellschaft und damit auch den Verlust der Investitionen der Aktionäre zu verhindern bzw. hinauszuzögern (vgl. dazu auch die Korre- spondenz mit der Revisionsstelle G.________ AG vom Februar und März 2019 [act. II 47/10-12, 79/4-7] sowie das Protokoll der ordentlichen Genera- lversammlung vom 25. Februar 2019 [act. II 47/8]). Weder für die Ge- währung der Darlehen noch für den Verzicht auf deren Rückerstattung be- stand jedoch aufgrund der Funktion als Geschäftsführer bzw. Verwaltungs- ratspräsident oder als Aktionär eine rechtliche Verpflichtung; vielmehr er- folgten diese aus freien Stücken. Daran ändern die Ausführungen des Be- schwerdeführers zum zwischen 2015 und 2017 angestrebten, in der Folge jedoch abgebrochenen Börsengang der Gesellschaft in ... (act. II 54/15 f.) nichts, stellt doch auch der sinngemäss vorgebrachte Vertrauenserhalt beim Aktionariat kein wichtiger Grund im vorliegenden Kontext dar. Dass er ohne Verzichtshandlung vor dem Hintergrund des gescheiterten Börsen- gangs direkt mit der aktienrechtlichen Prospekthaftung im Sinne von aArt. 752 OR (heute: Art. 69 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen [Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG; SR 950.1])

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- 15 - sowie der Organhaftung gemäss Art. 754 OR konfrontiert worden wäre (Beschwerde S. 8 Ziff. 7 und S. 11 Ziff. IV Ziff. 1), ist nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht substanziiert dargelegt, dass er in seiner Organstellung durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverlet- zungen bzw. im Rahmen des geplanten Börsengangs durch absichtlich oder fahrlässig unrichtige, irreführende oder den gesetzlichen Anforderun- gen nicht entsprechende Angaben einen Schaden verursacht habe. Soweit er lediglich allfälligen unbegründeten Forderungen von Geschädigten zu- vorkommen wollte, stünde dies ebenfalls in keinem Verhältnis zur Ge- währung der ungesicherten Darlehen in der Höhe von Fr. 527'000.-- mit nachträglichem Rückzahlungsverzicht. Dass sich der Beschwerdeführer gegenüber der Gesellschaft, welche offenbar Teil seines Lebenswerkes darstellte, und den beteiligten Aktionärinnen und Aktionären sehr verbun- den fühlte, erscheint zwar durchaus nachvollziehbar, vermag jedoch im vorliegend massgebenden EL-rechtlichen Kontext nichts an der Freiwillig- keit der Vermögensentäusserung zu ändern. Anzufügen bleibt das Folgen- de: Gemäss Ziff. 2 in fine des Aktienkaufvertrags vom 28. März 2019 (act. II 59/8 f.) verpflichtete sich der Beschwerdeführer, die Kaufpreiszahlung von Fr. 300'000.-- der Gesellschaft "zur Verfügung zu stellen". Mithin hätte er seine Aktien ohne diese vertragliche Verpflichtung allenfalls nicht zu die- sem Preis verkaufen können. Wie es sich damit verhält, kann indes letztlich offenbleiben. Denn einerseits war der Beschwerdeführer mangels entspre- chender Konkretisierung in der besagten Vertragsklausel jedenfalls nicht verpflichtet, den Betrag in Form eines ungesicherten Darlehens "zur Verfü- gung zu stellen" und nachträglich auf dessen Rückzahlung zu verzichten. Andererseits bestand keine vergleichbare Klausel bezüglich der bereits zuvor gewährten Darlehen und wäre die Reinvermögensschwelle selbst dann überschritten, wenn der Tatbestand von Art. 11a Abs. 2 ELG hinsicht- lich des Darlehens von Fr. 300'000.-- nicht erfüllt wäre (vgl. E. 4.4 hier- nach). 4.4 Zusammenfassend vermag der diesbezüglich beweisbelastete (vgl. BGE 146 V 306 E. 2.3.2 S. 308; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, Art. 11 Rz. 484 mit Hinweisen) Beschwerdeführer nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie- genden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass die gewährten Darlehen und der

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- 16 - nachträgliche vollständige Verzicht auf deren Rückerstattung gestützt auf eine Rechtspflicht oder mit einer gleichwertigen Gegenleistung erfolgt wären (vgl. E. 3.3.1 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat somit aus EL-rechtlicher Sicht zu Recht im hier massgebenden Betrachtungszeitraum ein entsprechendes Verzichtsvermögen berücksichtigt. Was die Berech- nung des anrechenbaren Verzichtsvermögens anbelangt, machte die Be- schwerdegegnerin im früheren Beschwerdeverfahren EL 200 2024 437 klar, dass sie im ursprünglichen Einspracheentscheid von 14. Juni 2024 (act. II 43) fälschlicherweise von einem Verzicht in der Höhe von Fr. 500'000.-- statt Fr. 527'000.-- ausgegangen war (act. II 48/3 Ziff. 2.4). In der Verfügung vom 7. Mai 2026 (act. II 89) zog sie jedoch offensichtlich wiederum einen Wert von Fr. 500'000.-- heran und subtrahierte davon eine Amortisation von Fr. 70'000.--, womit sie wohl sieben statt sechs Jahren (2020-2025) angerechnete (vgl. E. 3.3.3 vorne). Unter Berücksichtigung der jährlichen Verminderung von Fr. 10'000.-- wäre pro 2025 somit von einem massgebenden Verzichtsvermögen von Fr. 467'000.-- (Fr. 527'000.-- ./. [6 x Fr. 10'000.--]) auszugehen. Diese Divergenz wirkt sich im Ergebnis nicht aus, denn so oder anders überschritt der Beschwerdeführer die für den EL-Anspruch massgebende Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 3.3 vorne) weiterhin und hatte damit auch ab 1. November 2025 keinen EL-Anspruch. Zum selben Ergebnis führte die Ausklammerung des Darle- hens bzw. Rückzahlungsverzichts im Umfang von Fr. 300'000.-- (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2026 (S. 2 Ziff. I Ziff. 4) sein ursprünglich gestelltes Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege (Beschwerde S. 2 "Vorab-Verfahrensantrag 2") erneuert hat, ist angesichts der Kostenlosigkeit des Beschwerdeverfahrens darauf mangels eines schutzwürdigen Interesses nicht einzutreten (vgl. dazu be- reits die prozessleitende Verfügung vom 19. August 2026; im Übrigen liegt

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- 17 - auch die Bedingung nicht vor, unter welchen sich das Gesuch auf eine an- waltlich Verbeiständung erstreckt hätte). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

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- 18 - desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.